Danach richten wir uns
Unser Fundament - die Vereinsstatuten
I Name und Sitz
Art. 1
Unter der Bezeichnung VEREINIGUNG GLATTFELDER ORTSVEREINE - VGO besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 des ZGB mit Sitz in Glattfelden
II Zweck
Art. 2
Die Vereinigung bezweckt insbesondere
a) die Wahrung und Vertretung allgemeiner Interessen der Mitglieder gegenüber Dritten,
b) die Förderung der Kontakte und des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern,
c) die Sammlung, Erarbeitung und Herausgabe von Informationen über das Glattfelder Vereinsleben,
d) die Koordination von Veranstaltungsterminen und Grossanlässen, Koordination zwischen Veranstalter/ Vereine/ Behörden
e) die Verwaltung des VGO-eigenen Inventars.
Art. 3
Die Vereinigung ist politisch und konfessionell neutral.
III Mitgliedschaft
Art. 4
Aktivmitglieder der Vereinigung können Vereine, Parteien und Behörden, sowie Gruppen mit Vereinscharakter von Glattfelden werden.
Art. 5
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand der Vereinigung zu richten. Die Generalversammlung beschliesst über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Art. 6
Der Austritt aus der Vereinigung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur auf Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
Art. 7
Die Rechte der Mitglieder bestehen im Stimm- und Wahlrecht an der GV.
Pro Mitgliederverein und Delegierten eine Stimme, der Vorstand ist stimmberechtigt.
Art. 8
Die Mitgliedervereine bezahlen einen Jahresbeitrag und sind gebeten, im gesamten Tätigkeitsbereich der Vereinigung mitzuwirken.
Art. 9
Die Organe der Vereinigung sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
d) die vom Vorstand eingesetzten Ausschüsse
Art. 10
Das Rechnungsjahr endet jeweils am 31. Dezember
IV Organisation
Art. 11
Die Generalversammlung findet ordentlicherweise jeweils im 1. Quartal statt.
Die Teilnahme an der ordentlichen Generalversammlung ist obligatorisch. Das Fernbleiben des oder der Delegierten eines Mitgliedervereins wird mit einer Busse geahndet. (Betrag wird von der GV festgelegt).
Art. 12
Auf schriftliches Gesuch eines Fünftels aller Mitglieder, oder auf Beschluss des Vorstandes, kann eine ausserordentliche GV einberufen werden.
Art. 13
Die schriftliche Einladung zu jeder Generalversammlung hat, unter Bekanntgabe der Traktandenliste, 3 Wochen vor dem angesetzten Termin zu erfolgen.
Art. 14
Anträge, die der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.
Art. 15
Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte:
a) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
b) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Festsetzung des Jahresbeitrages und der Bussen
e) Genehmigung der Aktivitäten
f) Genehmigung des Budgets
g) Statutenänderungen
h) Genehmigung allfälliger Reglemente
i) Beschlussfassung über Anträge gemäss Artikel 14
a) des Vorstandes
b) der Mitglieder
Art. 16
Für Beschlüsse an der Generalversammlung gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Über Statuten und Reglementsänderungen beschliesst die GV mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
V Vorstand
Art. 17
Der Vorstand besteht aus 5 - 7 stimmberechtigten Mitgliedern und einem nicht stimmberechtigten, beratenden Mitglied aus dem Gemeinderat.
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Aktuar
d) Kassier
e) Materialchef
f) Datenkoordinator (VGO-Kalender)
g) Beisitzer
Art. 18
Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des von der GV gewählten Präsidenten selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 19
Der Vorstand ist verantwortlich für die Führung der Geschäfte der VGO und die Ausarbeitung der erforderlichen Reglemente. Er ist befugt, bestimmte Aufgaben einem Ausschuss zu übertragen und dessen Mitglieder zu bestimmen.
Art. 20
Der Vorstand verfügt über eine jährliche Ausgabenkompetenz von Fr. 2000.00.
Art. 21
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsident oder Vizepräsident mit einem anderen Vorstandsmitglied. Für allgemeine Korrespondenz genügt Einzelunterschrift. Für Kasse, Postcheck und Bankkonti führen Präsident und Kassier Einzelunterschrift.
VI Kostenkontrolle
Art. 22
Die Kontrollstelle besteht aus 2 Revisoren. Sie werden auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt, wobei turnusgemäss nach 2 Jahren der Amtsältere ausscheidet.
Art. 23
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
VII Finanzielles
Art. 24
Die Erträge der Vereinigung setzen sich zusammen aus:
a) den Jahresbeiträgen
b) dem Erlös aus Vermietungen von VGO-eigenem Material
c) Spenden
d) Erträge aus Vereinsaktivitäten
Art. 25
Für die Verbindlichkeit der Vereinigung haftet einzig und allein das Vermögen der Vereinigung.
VIII Auflösung der Vereinigung
Art. 26
Über die Auflösung der Vereinigung und die Verwendung des Vermögens beschliesst eine zu diesem Zwecke einberufene ausserordentliche Generalversammlung mit einer Zweidrittelsmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 27
Wird die Auflösung der VGO beschlossen, ist das Vermögen der Gemeinde zur Verwaltung zu übergeben. Sie soll dasselbe einem später gegründeten Verein mit gleichem Sinn und Zweck wie in Art. 2 beschrieben zur Verfügung stellen.
IX Schlussbestimmung
Art. 28
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Statuten, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter.
Art. 29
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 2. November 2004 revidiert worden und treten ab sofort in Kraft.
Die bisherigen Statuten vom 12. November 2002 werden dadurch aufgehoben.
Glattfelden, 2. November 2004
VEREINIGUNG GLATTFELDER ORTSVEREINE
Der Präsident Der Verfasser
sig. Robert Wermelinger sig. Hans-Rudolf Keller